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(ho) Als Mieter M seine Wohnung in
Berlin anmietet, verfügt sie nur über ein Außen-WC. Auf
eigene Kosten baut er ein Bad mit Innen-WC ein. Vermieter V will im Verlauf
des Mietverhältnisses die Miete erhöhen. Die vom Mieter auf
eigene Kosten eingebauten Sanitäreinrichtungen darf er dabei natürlich
nicht berücksichtigen. Denn sonst müsste der Mieter ja zweimal
zahlen; einmal für die Herstellung des modernisierten Zustandes und
dann auch noch den infolge der Modernisierung im Mietspiegel ausgewiesenen
Mietanteil. Jetzt sieht sich V in der Bredouille. Denn der Berliner Mietspiegel
weist das Ausstattungsmerkmal „Außen-WC“ nicht mehr
auf. Was tun? V greift auf die im Mietspiegel ausgewiesene einfachste
Ausstattungsvariante zurück und legt seiner Mieterhöhung deren
Werte zu Grunde. Die Gründe: Im Rechtstreit hatte Mieter M gerügt, die Klage sei bereits als unzulässig und nicht erst als unbegründet abzuweisen. Denn die verlangte Mieterhöhung sei ohne Begründungsmittel abgegeben worden, weswegen eine Zustimmungsklage bereits an einer „Sachurteilsvoraussetzung“ scheitere und deshalb schon als unzulässig abgewiesen werden müsse. Seiner Auffassung nach hätte man also die Tauglichkeit des Mietspiegels gar nicht erst untersuchen dürfen. Der BGH sieht dies anders, kehrt sich von seiner dazu ergangenen bisherigen Rechtsprechung ab, und betrachtet die Frage des tauglichen Begründungsmittels nicht mehr als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als einen Umstand, der sachlich im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen ist, ob die Klage begründet ist oder nicht. Für Vermieter führt dies zu einer guten Entwicklung: Denn dadurch wird die Anwendbarkeit von Mietspiegeln erweitert. Nähere Informationen zur Mieterhöhung enthält die Broschüre „Mieterhöhung freifinanzierter Wohnraum“, 5. Aufl. 2020, ISBN 978-3-96434-011-5, Verlag Haus & Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Berlin, 188 Seiten, Preis 14,95 € inklusive MwSt. zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Stade. © Dr. Hans Reinold Horst |
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