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(ho) Auf den Gemeinschaftsflächen der Wohnungseigentumsanlage stehen vier kranke und vorgeschädigte Bäume. Verwalter V beantragt die behördliche Fällgenehmigung. Sie wird erteilt. Drei Bäume werden daraufhin gefällt, die Fällung des vierten Baums durch einige Wohnungseigentümer verhindert. In der nachfolgenden Wohnungseigentümerversammlung wird mehrheitlich beschlossen, auch den vierten Baum zu fällen. Zuvor hatte V unter Hinweis auf die erteilte Genehmigung darauf hingewiesen, dass der Beschluss auch dringend notwendig sei; denn es liege eine Gefahr im Verzug vor. Stürze der Baum unkontrolliert um, könne es zu Personen- und Sachschäden kommen. Dann stellten sich Haftungsansprüche. Der Beschluss wird gefasst. Eigentümer E ficht an - erfolgreich. Das Amtsgericht (AG) Potsdam folgt seiner Argumentation (Urteil vom 4.6.2020 - 31 C 38/19, IMR 2020, 337). Die Niederlegung des Baums sei von V vor der Beschlussfassung als die einzig mögliche Handlungsalternative dargestellt worden. Deshalb hätten die Eigentümer ein ihnen grundsätzlich zustehendes Beschlussermessen nicht ausüben können. Zuvor hätte geklärt werden müssen, ob der „Baumgefahr“ durch andere weniger einschneidende Maßnahmen hätte begegnet werden können. Denn die behördlich erteilte Fällgenehmigung berechtige nur zur Niederlegung des Baums, verpflichte aber nicht dazu. Nähere Informationen zu derartigen nachbarrechtlichen Streitigkeiten enthalten die Broschüren
zu beziehen über Haus und Grund Stade. © Dr. Hans Reinold Horst |
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