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(ho) Bisweilen ist es einfach so: Wird dann mit Blick auf die pandemische Verhältnisse ein Besichtigungsrecht, sprich ein Zutritt zur Wohnung verweigert, kann dies einen berechtigten Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter darstellen (§§ 542, 543, 546 Abs. 1, 569, 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB; so: AG Brandenburg, Urteil vom 5.11.2021 - 31 C 32/21, ZMR 2022, 220; ebenfalls für ein Besichtigungsrecht auch während der Pandemiezeit wenn die Hygieneregeln beachtet werden: LG Hannover, Beschluss vom 1.2.2021 - 2 T 3/21; AG Ludwigshafen, Urteil vom 29. 3. 2021 - 2i C 228/20, jeweils Juris). Nach dem Gesagten kann es auch nicht zweifelhaft sein, dass ein Besichtigungsrecht zur Besichtigung eines gemeldeten Schimmelbefalls sowie zur Sanierung des Schimmels besteht (AG München, Urteil vom 19.5.2021 - 416 C 5151/21, ZMR 2022, 224). Haben sich die Einlass begehrenden Personen dann durch den Beleg ihrer Unternehmenszugehörigkeit und durch die Vorlage des Personalausweises beim Mieter identifiziert, muss der Mieter den Zutritt gewähren. Geschieht das nicht und wird deshalb die Bausubstanz weiter gefährdet, kann dies nach erfolgloser Abmahnung und weiterer Zutrittsverweigerung ein Grund zur verhaltensbedingten fristlos - und hilfsweise auch fristgerecht - erklärten Kündigung darstellen, so das AG München. © Dr. Hans Reinold Horst |
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