Home > Streitfall „Hundehaltung“
|
|
(ho) In der Eigentümergemeinschaft besteht ein Hundehaltungsverbot, das in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist. V, Mitglied der Gemeinschaft, vermietet an M. Im Mietvertrag nimmt er ausdrücklich auf diese Regelung in der Gemeinschaftsordnung Bezug. Als M dennoch einen Hund anschafft und in der Wohnung hält, verlangt die Gemeinschaft von V dafür Sorge zu tragen, dass M seinen Hund abschafft. Nach altem Rechtszustand bis zum 30. November 2020 hatte der vermietende Sondereigentümer dafür zu sorgen, dass auch der Mieter die Regeln beachtet und die Pflichten erfüllt, die kraft Gesetzes, kraft Vereinbarung oder kraft Beschlusses in der Eigentümergemeinschaft gelten (§ 14 Nr. 2 WEG a. F.). Diese gesetzliche Regelung für Drittnutzer ist heute nach der WEG Reform ab dem 1. Dezember 2020 entfallen; § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG bezieht sich nur noch auf den Sondereigentümer selbst. Weil dieses Gebot aber umfassend zu verstehen ist, wird darin auch heute die Verpflichtung gesehen, dass der vermietende Sondereigentümer entsprechend auf seinen Mieter einwirkt (AG Pinneberg, Urteil vom 14.9.2021 - 60 C 30/20, IMR 2022, 120; AG Hamburg, Urteil vom 17.8.2021 - 9 C 42/21, IMR 2022, 121). Das Problem: Allerdings: Lesetipp: Broschüre "Nachbarstreit im Wohnungseigentum", 2. Aufl. 2022, 283 Seiten, DIN A 5 gebunden, ISBN 978-3-96434-028-3, Verlag Haus & Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Berlin , Preis 16,95 € inklusive 7 % MwSt. zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Stade. © Dr. Hans Reinold Horst |
Anbieterkennzeichnung
| Impressum | Datenschutz
| Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt
| Presse