(ho) Ein „Beratungsklassiker“:
Einzelne Eigentümer drängen auf die Aufnahme einzelner Beschlussanträge
in die Tagesordnung zur nächsten Eigentümerversammlung. Der
Verwalter, dem dieser Anträge unbequem sind, stellt sich quer.
So auch in diesem Fall:
Eigentümer E wendet sich an die Eigentümergemeinschaft, vertreten
durch den Verwalter. Er reicht Beschlussanträge zur Tagesordnung
der nächsten Eigentümerversammlung ein, mit denen er die Erstattung
von Kosten durch eingetretene Wasserschäden von der WEG verlangt,
andererseits auch die Verfolgung und Durchsetzung von Regressansprüchen
der WEG gegen Dritte. Verwalter V lehnt die Aufnahme dieser Anträge
ab. E klagt.
Will ein Eigentümer in der Versammlung einen bestimmten Tagesordnungspunkt
behandelt wissen, so kann er verlangen, dass dies - in geeignet verständlich,
konkret und transparent präsentierter Form (dazu § 23 Abs. 2
WEG)- auf die Tagesordnung gesetzt wird. Wer einlädt - in der Regel
der Verwalter - hat nicht das Recht, den gewünschten Tagesordnungspunkt
auf Notwendigkeit, Sachlichkeit oder Richtigkeit hin zu prüfen (LG
Hamburg, Beschluss vom 13.7.2022 - 318 C 16/22, IMR 2022, 409; ebenso
bereits zum alten Recht: BGH, Urteil vom 23.2.2018 - V ZR 101/16, IMRRS
2018, 0696 Rn. 62).
Das ist anders, wenn
- der Wunsch zu spät vorgetragen wird, sodass die Einladungsfrist
nicht mehr zur Verfügung steht und sich deshalb ein Einladungsmangel
ergibt, es sei denn, es existiert bereits ein identischer TOP, der unter
Beachtung der Ladungsfrist auf die Tagesordnung gesetzt wurde (AG Spandau,
Urteil vom 23.2.2021 - 19 C 58/20, ZWE 2022, 180),
- Beschlussanträge begehrt werden, die nur dem Ziel dienen, durch
einen einzelnen Antrag oder durch eine Vielzahl von Anträgen einen
ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gefährden
oder den Versammlungszweck auszuhebeln (LG Hamburg, a. a. O.), oder
wenn
- der begehrte Beschluss von vornherein rechtswidrig und unter allen
Umständen anfechtbar sein würde (LG Hamburg, a. a. O.).
Lesetipp zur Vorbereitung und Durchführung von Eigentümerversammlungen
und der Rolle des Verwalters dabei:
Broschüre "Streit mit dem WEG-Verwalter",
2. Auflage 2022, 16,95 €, zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, 202 Seiten, DIN A5, ISBN 978-3-96434-029-0, Haus
& Grund Deutschland Verlag und Service GmbH, Berlin, zu beziehen über
Haus und Grund Stade.
© Dr. Hans Reinold Horst
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