Home > Wohnungseigentum: Hausgeld
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(ho) In Wohnungseigentumsanlagen werden Hausgelder, im Mietrecht „Betriebs- und Verwaltungskosten“ genannt, auf der Basis eines erstellten und beschlossenen Wirtschaftsplans erhoben, der Hausgeldrücklage zugeführt, und unterjährig dann bei Fälligkeit der verschiedenen öffentlich-rechtlichen Abgaben (z. B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Niederschlagswasser, Trink- und Abwasser) oder anderer Rechnungen ausgekehrt. Klar ist dabei, dass diese Wirtschaftspläne auf der Basis von Vorjahreswerten erstellt werden. Aktuell kommt es zu hohen Preissteigerungen durch Inflation und durch Energieverknappung. So manches Mal kommt es dann vor, dass sich die Wirtschaftspläne als zu knapp kalkuliert erweisen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, muss dann so schnell wie möglich reagieren, damit Mahnungen und Mahngebühren oder sogar Vollstreckungsandrohungen eines öffentlich-rechtlichen Forderungsgläubigers vermieden werden. Die Möglichkeiten dazu: Statt einer Sonderumlage kann auch (erneut) über den Einzelwirtschaftsplan beschlossen werden. Der Beschluss kann dann erhöhte Zuführungsbeträge für die Energiekosten vorsehen. Zu zahlende Vorschüsse werden dann bereits im laufenden Wirtschaftsjahr erhöht. Sie werden mit der Fassung des Beschlusses fällig (§ 28 Abs. 3 WEG). Stehen dagegen ausreichende Finanzmittel in der Hausgeldrücklage zur Verfügung, so darf der Verwalter höhere Vorauszahlungen an den Energieversorger auskehren; dies zumal dann, wenn sie wie jetzt aktuell im Winter 2022 von dem Versorgungsunternehmen angefordert werden. Lesetipp zu Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht:
© Dr. Hans Reinold Horst |
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