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Diskriminierung: Entschädigung für versagte Rollstuhlrampe

(ho) Der rollstuhlgebundene Ehemann E des Mieters M verlangt vom Vermieter die Zustimmung zum Bau einer Rollstuhlrampe, die ihm den Zugang zur genutzten Wohnung barrierefrei macht. Vermieter V weigert sich hartnäckig - über 2 Jahre lang. In dieser Zeit erstreiten die Mitmieter M und E die Zustimmung vor Gericht. Jetzt verlangt E eine Entschädigung in Höhe von 11.000,00 € wegen rechtswidriger Diskriminierung nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).

Das LG Berlin II folgt dem Klageantrag; für Vermieter V wird es jetzt richtig teuer (LG Berlin II, Urteil vom 30.9.2024 - 66 S 24/24, IMR 2024, 494).
Die Entscheidungsgründe kurz zusammengefasst:
Bei V handele es sich um einen Vermieter, der die Vermietung als Massengeschäft (mindestens 50 Vertragslagen gleichzeitig; § 19 Absatz 5 AGG) betreibe. Durch die Verweigerung der Rollstuhlrampe sei ein behinderter Mieter gemäß §§ 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 Alt 2 AGG benachteiligt worden. Auf eine Benachteiligungsabsicht komme es nicht an, eine für den Betroffenen ungünstigere Behandlung reiche aus. V sei gemäß § 554 Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen, den begehrten Bau der Rollstuhlrampe zu erlauben. Dieser Pflicht als „positive Maßnahme“ (§ 5 AGG) sei er nicht nachgekommen. Ein sachlicher Grund hierfür, der eine Benachteiligung des Mieters rechtfertigen könnte, bestehe nicht (§ 20 Abs. 1 Satz 1 AGG).

Nachzutragen ist, dass nicht nur der Mieter selbst, sondern auch die im Haushalt lebenden Angehörigen durch das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes geschützt sind.
Von dieser Entschädigungspflicht wegen einer Diskriminierung ist eine Schmerzensgeldpflicht des Vermieters zu unterscheiden.
So kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld zum Beispiel wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung nach einem Wasserschaden entstehen, wenn der Vermieter den Schaden verschuldet hat oder mit der Mängelbeseitigung im Verzug ist (LG Freiburg, Beschluss vom 23.7.2024 - 3 S 77/23, IMR 2024, 411). Der Schmerzensgeldanspruch setzt dabei immer ein Verschulden an einem eingetretenen Körperschaden voraus.

Lesetipp zum Diskriminierungsverbot bei Vertragsabschluss:
Broschüre „Mietverträge professionell ausfüllen“, 4. Auflage 2023, ISBN 978-3-96434-037-5, 16,95 €, ca. 184 Seiten, Verlag Haus & Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Berlin, zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Stade.

© Dr. Hans Reinold Horst

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