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Sonderveranstaltung Haus und Grund Stade e.V.
Immobilienbesitzer und Ortssatzungen


Ehrenvorsitzenden Bernhard Schröder erklärt
die Erschließungsbeitrags- und die Straßenausbaubeitragssatzung


RA Mathias Schröder stellte die Baumschutzsatzung vor


Gespannte Aufmerksamkeit im Saal

Am 15.11.2017 fand vom Verein Haus und Grund Stade e.V. eine Sonderveranstaltung zum Thema „Immobilienbesitzer und Ortssatzungen“ in der Gaststätte Vier Linden in Schölisch statt. Der 1. Vorsitzende Günther Jahnke begrüßte die zahlreich erschienenen Gäste und vom befreundeten Nachbarverein Buxtehude Frau Heike Henning.

Die einzelnen Satzungen wurden von den Vorstandsmitgliedern erläutert. RA Mathias Schröder stellte die Baumschutzsatzung, Sondernutzungssatzung und die Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Frank Fündling erläuterte die Straßenreinigungssatzung, Abfallgebührensatzung und die Wassergebührensatzung. Vom Ehrenvorsitzenden Bernhard Schröder wurde die Erschließungsbeitrags- und die Straßenausbaubeitragssatzung näher erklärt.

Es ist zu erwähnen, dass Satzungen wie Gesetze zu sehen sind und sich jeder Bürger daran zu halten hat. Jede Stadt bzw. Gemeinde hat individuell auf den Geltungsbereich abgestimmte Satzungen. Die hier beschriebenen Satzungen beziehen sich auf die Stadt Stade.

Zweck der Baumschutzsatzung ist der Schutz von Bäumen und freiwachsenden Hecken.
Darunter fallen alle Bäume mit einem Umfang von 1 Meter, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, sowie Hecken von mind. 10 m Länge und 3 m Höhe und alle Bäume und Hecken, die aufgrund von Bebauungsplänen zu erhalten sind. Es ist verboten, die geschützten Bäume und Hecken zu entfernen, zu beschädigen oder zu beeinträchtigen. Nicht unter das Verbot fallen die fachgerechte Pflege, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwendung von drohenden Gefahren. Bei Bauvorhaben müssen geschützte Bäume und Hecken im Lageplan angegeben werden. Für eine Entfernung muss ein Erlaubnisantrag gestellt werden. Bei einer Genehmigung zur Entfernung von Bäumen müssen standortgerechte Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Ungenehmigte Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.

Die Sondernutzungssatzung bezieht sich auf den Gebrauch der Gemeindestraßen sowie
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen innerhalb des Stadtgebietes über den Gemeingebrauch hinaus. Wie z.B. das Aufstellen von Gerüsten, Containern, Bauzäunen, Bauwagen, Lagerung von Baustoffen und Bauschutt oder auch das Anlegen einer zusätzlichen Grundstückseinfahrt. Die Sondernutzung ist erlaubnispflichtig und Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Die Haftung für Schäden liegt beim Nutzer. Die Stadt kann den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen. Antragsfrei ist die eintägige Lagerung von Gegenständen für Zwecke der Anlieger. Hier muss jedoch ein Weg für Fußgänger von mindestens 1 Meter Durchgangsbreite verbleiben.

Die Verordnung über die öffentl. Sicherheit und Ordnung umfasst ein breites Spektrum. Hier nur einige Beispiele: So dürfen an öffentl. Straßen keine scharfkantigen Grenzbefestigungen z.B. Stacheldraht unterhalb einer Höhe von 2,5 m angebracht werden. Bäume und Sträucher dürfen nicht unterhalb von 2,50 m in den Straßenkörper hineinragen. Tierhalter müssen verhindern, dass das Tier außerhalb des umfriedeten Besitzes unbeaufsichtigt herumstreift, das gilt nicht für Katzen. Es gilt Leinenzwang für Hunde in Fußgängerzonen, bei Umzügen, Märkten, Volksfesten. Zu öffentlichen Spielplätzen, Bolzplätzen, Sportanlagen, Schulhöfen und Kindergärten dürfen Hunde keinesfalls mitgenommen werden. Osterfeuer sind 14 Tage vor Durchführung bei der Stadt Stade anzumelden. Hierbei sind bei der Wahl des Standortes bestimmte Abstände (mind. 50 m zu Gebäuden oder Bäumen und Büschen) einzuhalten. Das Feuer muss ständig und kontrolliert durch mindestens einen Erwachsenen beaufsichtigt werden. Das Betreten von Eisflächen zu öffentlich zugänglichen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. Verstöße gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 5.000 € geahndet werden.

Frank Fündling machte bezüglich der Straßenreinigungs-, Abfallgebühren- und Wassergebührensatzung deutlich, dass die Stadt Stade die Reinigung und den Winterdienst für die ausgebauten öffentlichen Straßen, Fußgängerzonen, Wege und Plätze, betreibt soweit dieses nicht den Grundstückseigentümern übertragen ist. In Stade sind die Anlieger von 53 in der Satzung namentlich genannten Straßen für die Reinigung und den Winterdienst zuständig. In allen nicht genannten Straßen sind diese Dienste nur teilweise auf die Anlieger übertragen. Die Übertragung erfolgt auf die Eigentümer, Nießbrauchnehmer und Erbbauberechtigte. In Mietverhältnissen kann diese Pflicht auf die Mieter übertragen werden. Die Reinigung umfasst die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, sonstigem Abfall und Unkraut, den Winterdienst die Beseitigung von Schnee und Eis. Bei Glätte auch das Streuen der Rad- und Gehwege. Zeitlich ist diese Pflicht auf werktags 7.00 bis 20.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr eingegrenzt.
Die Abfallbeseitigung obliegt dem Landkreis und somit handelt es sich hier auch um eine
Kreissatzung. Der Landkreis hat als Dienstleister die Fa. Karl Meyer AG als Entsorger hinzugezogen, der für die gesamte Abfallbeseitigung zuständig ist. Es gilt ein Anschlusszwang an die öffentliche Abfallentsorgung sowie ein Benutzungszwang auch für Mieter und Pächter. Jedes Einfamilienhaus, jede Wohnung, Kleingartenparzelle, Gewerbebetrieb, Praxis und landwirtschaftlicher Betrieb ist eine Nutzungseinheit. Für jede Nutzungseinheit muss eine Biotonne bereitstehen. Benachbarte Nutzer können eine gemeinschaftliche Behälternutzung beantragen.

Die Wassergebührensatzung regelt die Nutzung der Trinkwasser und Abwasserentsorgung. Jeder Grundstückseigentümer kann einen Anschluss an die öffentl. Trinkwasserleitung verlangen. Die Herstellung einer neuen Wasserleitung kann allerdings nicht verlangt werden. Aus Gründen der Grundstückslage oder aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen kann ein Anschluss versagt werden, es sei denn der Grundstückseigentümer trägt die Mehrkosten. Bei vorhandenen Wasserleitungen in einer Straße herrscht Anschlusszwang und auch Benutzungszwang, d.h. der gesamte Wasserbedarf ist aus dem öffentl. Netz zu decken. Eine Befreiung ist nur bei Unzumutbarkeit möglich. In Stade (ohne Bützfleth) ist die AES (Abwasserentsorgung Stade, Eigenbetrieb der Stadt Stade) zuständig für die Beseitigung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Auch hier herrscht Anschluss- und Benutzerzwang. Eine Befreiung ist auch hier nur bei Unzumutbarkeit auf Antrag möglich, insbesondere beim Niederschlagswasser muss der Grundstückseigentümer dann für eine Versickerung auf seinem Grundstück sorgen.

Bernhard Schröder erläuterte abschließend die Erschließungsbeitrags- und Straßenausbaubeitragssatzung. Die Erschließungsbeitragssatzung regelt die Erschließung von z.B. Neubaugebieten. Hier tragen die Grundstückseigentümer einen Großteil der Kosten für den Anschluss an das Straßen-, Trinkwasser- und Abwassernetz.
Durch diese Anschlüsse werden die Grundstücke erst erreichbar und erlangen dadurch eine Wertsteigerung gegenüber nicht erschlossenen Grundstücken. Die Stadt kann eine
Vorauszahlung verlangen, nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erfolgt dann eine
Endabrechnung. Bei der Straßenausbaubeitragssatzung geht es um die Erneuerung von
vorhandenen Straßen. Hier tragen die Anlieger zwar einen geringeren Anteil an den Kosten als bei einer Erschließung, trotzdem können auch hier sehr hohe Summen, wie das Beispiel Schölischer Straße in Stade zeigt, auf die Anlieger zukommen.

Nach Abschluss der Vorträge hatten die Gäste Gelegenheit zur Fragenstellung, von der auch rege Gebrauch gemacht wurde. Einige Punkte waren allerdings sehr speziell auf individuelle Probleme ausgerichtet, sodass hier nur an die Stadt verwiesen werden konnte. Die meisten Fragen betrafen die Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeitragssatzung. Speziell ging es um die Schölischer Straße und Klarer Streck.

Abschließend bedankte sich Günther Jahnke bei den Referenten und den Gästen für die rege Beteiligung.

Karl-Heinz Tietjen
Schriftführer

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