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Sonderveranstaltung Haus & Grund Stade e.V.

Die Sonderveranstaltung von Haus & Grund Stade e.V. fand am Mittwoch, dem 06.06.2018 im Hotel „Vier Linden“ in Stade, Schölischer Str. 63 statt.
Thema: „Datenschutzgrundverordnung – was müssen Vermieter wissen?“

Günther Jahnke, 1. Vorsitzender des Vereins, eröffnete die sehr gut besuchte Veranstaltung pünktlich um 18:30 Uhr und begrüßte die erschienenen Gäste und Frau Heidemarie David, 2. Vorsitzende, vom befreundeten Nachbarverein Buxtehude, sowie die Ehrenmitglieder des Vereins Bernhard Schröder, Rudolf Möller und Wilhelm Fündling.

Für das hochaktuelle Thema „Datenschutz“ konnte Dr. Christian Pape, Geschäftsführer der Wohnstätte Stade e.G., als Referent gewonnen werden. Er erklärte in seinem Vortrag anhand der Vorgehensweise bzw. der Umsetzung der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei der Wohnstätte e.G., wie Vermieter mit dem Datenschutz umgehen sollten, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Die Wohnstätte Stade e.G. unterteilt Mietinteressenten in drei Stufen:
Stufe 1: Interessenten mit losem Interesse bekommen einen Interessenten-auskunftsbogen, mit dem lediglich persönliche Daten wie Name, Anschrift, Telefon, Email-Adresse sowie Daten zur gesuchten Wohnung erfasst werden. Auf diesem Bogen gibt der Interessent schon seine Einwilligung zur Datenspeicherung bis auf Widerruf. Die Ausfüllung dieses Informationsbogens erfolgt vor der ersten Wohnungsbesichtigung.
Stufe 2: Nach erfolgter Wohnungsbesichtigung werden weitere Daten wie Beruf, Arbeitgeber, Einkommensverhältnisse sowie die Staatsangehörigkeit erfasst. Gleichzeitig werden eröffnete und noch nicht abgeschlossene Verbraucherinsolvenzverfahren abgefragt. Der Mietinteressent erklärt, dass er alle Verpflichtungen bezüglich des Mietverhältnisses übernehmen kann und allen Zahlungsverpflichtungen aus dem bisherigen Mietverhältnis nachgekommen ist, sodass keine Mietrückstände bestehen und keine Räumungsklage und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorliegen.
Stufe 3: Die Interessenten mit Absicht auf einen Mietvertragsabschluss geben ergänzend nur noch ihre Bankdaten an. Das Geburtsdatum sollte nicht mehr erfragt werden. Nochmals wird bis auf Widerruf vom Interessenten die Einwilligung zur Datenspeicherung erteilt. Erst in dieser Stufe wird eine Schufa-Abfrage durchgeführt. Ausweiskopien sollten gem. Dr. Pape nicht erstellt und die Religionszugehörigkeit nicht abgefragt werden.

Erfolgte dann der Mietvertragsabschluss, sollten Vermieter sehr sensibel mit den erfassten Daten umgehen. So dürften nur die notwendigsten Daten mit Einverständnis des Mieters an Dienstleister, Messdienste, Verwalter oder Handwerker weitergegeben werden. An dieser Stelle wies Dr. Pape darauf hin, dass die Nutzung bestimmter Messenger, wie WhatsApp, vermieden werden sollte. Auch müssten die Daten so gesichert sein, dass keine unberechtigten Personen, wie z.B. Reinigungskräfte, Zugriff zu diesen haben.

Für die Löschung gelten verschiedene Fristen. So müssten die Daten von Interessenten, mit denen kein Mietvertrag zustande gekommen ist, am besten sofort, aber spätestens nach 6 Monaten gelöscht werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Mietverträge auch unter steuerlichen Gesichtspunkten.

Grundsätzlich war der Hintergrund zur Einführung der DSGVO die massenhafte Erfassung von Daten internationaler Konzerne. Die Umsetzung hat jetzt aber fast jeden Bürger und damit auch Vermieter, egal ob er eine oder mehrere Wohnungen vermietet, erreicht. Zu wünschen wäre, dass sich eine ausgewogene Datenschutzkultur entwickelt.

© Karl-Heinz Tietjen
Schriftführer

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