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Am 20.11.2019 fand die Sonderveranstaltung des Vereins Haus & Grund Stade im vollbesetzten Saal in der Gaststätte „Vier Linden“ in Schölisch statt. Unter der Leitung des 1. Vorsitzenden Günther Jahnke hatte der Verein zu dem Thema „Mietkaution bei Wohnraummietverhältnissen“ eingeladen. Als Referentin begrüßte Jahnke hierzu Sabine Jung, Verbandsjustitiarin von Haus & Grund Niedersachsen sowie die erschienenen Gäste und vom befreundeten Nachbarverein Buxtehude Stefan Tank und Henning Beckmann. Besonders begrüßte Jahnke den Ehrenvorsitzenden des Vereins Bernhard Schröder. Frau Jung referierte zunächst zur Höhe der zu vereinbarenden
Mietsicherheit. Sie verwies ferner darauf, dass bei Nichtzahlung der vereinbarten
Mietkaution ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht, sobald der
Rückstand die zweifache Nettokaltmiete erreicht hat. Vor diesem Hintergrund
empfahl sie eindringlich, eine Mietsicherheit mindestens in Höhe
der zweifachen Nettokaltmiete zu vereinbaren. Zulässig sind maximal
drei Nettokaltmieten. Ausführlich wurden die unterschiedlichen Formen
der Mietsicherheit herausgestellt. So ist die Leistung einer Barkaution
sowie die Bestellung einer Bürgschaft möglich. Bezüglich
der Barkaution verwies Frau Jung auf die Entscheidung des BGH (09.06.2015,
Az.: VIII ZR 324/14), wonach die Barkaution auf ein gesondertes, insolvenzfestes
Konto des Vermieters anzulegen ist. Die Mietsicherheit ist und bleibt
Vermögen des Mieters und ist entsprechend zu kennzeichnen. Für
den Fall, dass der Vermieter die Mietsicherheit nicht auf diesem sogenannten
Mietkautionskonto anlegt, kann der Mieter die Mieten in Höhe der
Mietsicherheit zurückbehalten. Auch die Sicherungsübereignung
von Wertgegenständen oder die Hinterlegung von Geld bei einem Treuhänder
ist möglich. Üblich sind jedoch Barkaution oder selbstschuldnerische
Bankbürgschaft. Der Mieter ist nicht automatisch zur Zahlung einer
Mietsicherheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn die
Zahlung einer Mietsicherheit vertraglich vereinbart wurde. Der Anspruch
auf Zahlung einer Mietkaution unterliegt der Verjährungsfrist von
3 Jahren. Die Frist beginnt Anfang Januar des Folgejahres, nachdem der
Anspruch des Vermieters auf Einzahlung der Kaution entstanden ist. Ist
die Verjährungsfrist abgelaufen, ist der Mieter nicht mehr zur Zahlung
der Mietsicherheit verpflichtet. Besonderes Augenmerk legte Frau Jung
auf die Verpflichtung zur Abrechnung über die Mietsicherheit. Sie
stellte klar, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Verrechnung im
laufenden Mietverhältnis nur mit Zustimmung des Mieters oder nach
Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils erfolgen darf. Unbedingt
ist die Verzinsung der Kaution erforderlich. Die Zinsen stehen selbstverständlich
dem Mieter zu. Abschließend gab es für die Mitglieder die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Dies Angebot wurde umfänglich genutzt und so entstand eine ausgiebige und lebhafte Diskussion. Hierbei konnte eine Vielzahl von Einzelfällen erörtert und geklärt werden. Im Anschluss des Vortrages bedankte sich Günther Jahnke bei Frau Sabine Jung für die eingehenden Ausführungen sowie bei den Gästen für die rege Diskussion. Karl-Heinz Tietjen |
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