Home   >   Sonderveranstaltung

Sonderveranstaltung am 20.11.2019

Am 20.11.2019 fand die Sonderveranstaltung des Vereins Haus & Grund Stade im vollbesetzten Saal in der Gaststätte „Vier Linden“ in Schölisch statt. Unter der Leitung des 1. Vorsitzenden Günther Jahnke hatte der Verein zu dem Thema „Mietkaution bei Wohnraummietverhältnissen“ eingeladen.

Als Referentin begrüßte Jahnke hierzu Sabine Jung, Verbandsjustitiarin von Haus & Grund Niedersachsen sowie die erschienenen Gäste und vom befreundeten Nachbarverein Buxtehude Stefan Tank und Henning Beckmann. Besonders begrüßte Jahnke den Ehrenvorsitzenden des Vereins Bernhard Schröder.

Frau Jung referierte zunächst zur Höhe der zu vereinbarenden Mietsicherheit. Sie verwies ferner darauf, dass bei Nichtzahlung der vereinbarten Mietkaution ein Recht zur fristlosen Kündigung besteht, sobald der Rückstand die zweifache Nettokaltmiete erreicht hat. Vor diesem Hintergrund empfahl sie eindringlich, eine Mietsicherheit mindestens in Höhe der zweifachen Nettokaltmiete zu vereinbaren. Zulässig sind maximal drei Nettokaltmieten. Ausführlich wurden die unterschiedlichen Formen der Mietsicherheit herausgestellt. So ist die Leistung einer Barkaution sowie die Bestellung einer Bürgschaft möglich. Bezüglich der Barkaution verwies Frau Jung auf die Entscheidung des BGH (09.06.2015, Az.: VIII ZR 324/14), wonach die Barkaution auf ein gesondertes, insolvenzfestes Konto des Vermieters anzulegen ist. Die Mietsicherheit ist und bleibt Vermögen des Mieters und ist entsprechend zu kennzeichnen. Für den Fall, dass der Vermieter die Mietsicherheit nicht auf diesem sogenannten Mietkautionskonto anlegt, kann der Mieter die Mieten in Höhe der Mietsicherheit zurückbehalten. Auch die Sicherungsübereignung von Wertgegenständen oder die Hinterlegung von Geld bei einem Treuhänder ist möglich. Üblich sind jedoch Barkaution oder selbstschuldnerische Bankbürgschaft. Der Mieter ist nicht automatisch zur Zahlung einer Mietsicherheit verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht nur, wenn die Zahlung einer Mietsicherheit vertraglich vereinbart wurde. Der Anspruch auf Zahlung einer Mietkaution unterliegt der Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt Anfang Januar des Folgejahres, nachdem der Anspruch des Vermieters auf Einzahlung der Kaution entstanden ist. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, ist der Mieter nicht mehr zur Zahlung der Mietsicherheit verpflichtet. Besonderes Augenmerk legte Frau Jung auf die Verpflichtung zur Abrechnung über die Mietsicherheit. Sie stellte klar, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Verrechnung im laufenden Mietverhältnis nur mit Zustimmung des Mieters oder nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils erfolgen darf. Unbedingt ist die Verzinsung der Kaution erforderlich. Die Zinsen stehen selbstverständlich dem Mieter zu.
Der BGH (24.07.2019, Az.: VIII ZR 141/17) hat nunmehr entschieden, dass nach Beendigung eines Mietverhältnisses auch eine Verrechnung einer zwischen Mieter und Vermieter streitigen Forderung erlaubt ist.

Abschließend gab es für die Mitglieder die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Dies Angebot wurde umfänglich genutzt und so entstand eine ausgiebige und lebhafte Diskussion. Hierbei konnte eine Vielzahl von Einzelfällen erörtert und geklärt werden.

Im Anschluss des Vortrages bedankte sich Günther Jahnke bei Frau Sabine Jung für die eingehenden Ausführungen sowie bei den Gästen für die rege Diskussion.

Karl-Heinz Tietjen
Schriftführer

<< zurück

Anbieterkennzeichnung | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt | Presse