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(ho) Zugegeben, die Überschrift klingt provokant. Und das ist sie auch! Denn Eigentum und Erbrecht sind im Grundrechtskatalog unserer Verfassung garantiert (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG). Unser Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftssystem baut auf diesen Garantien auf - und das ist gut so! Denn sonst gibt es keine Leistungsanreize mehr, ohne die eine Marktwirtschaft nun einmal nicht funktionieren kann. Und vor allem: Diese Garantie ist Grundfundament jeder rechtsstaatlichen Ordnung! Trotzdem wird der Ruf nach der Umverteilung von Vermögen immer lauter. Da werden Gleichheitsgedanken, Gerechtigkeitserwägungen und vor allem die Sozialisierung von starken wirtschaftlichen Einbußen durch Pandemie, Energiekrise, Inflation und international politische Verwicklungen rekrutiert. Überlegungen zur Revitalisierung des Lastenausgleichsgedankens zur Abmilderung der Kriegsfolgen werden prominent angestellt. Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages prüft, ob dieses System auf die Umverteilung der Pandemielasten passt. Ein weiterer Ansatz: Deutschland als Staat geht das Thema im Augenblick noch subtiler an; innerhalb des Jahressteuergesetzes 2022 sollen durch geplante Änderungen des Bewertungsgesetzes Immobilien gerade im Ertragswertverfahren ab dem 1. Januar 2023 höher bewertet werden und ihre Übertragung damit eher zu einer Schenkung- oder Erbschaftsteuer mit höherer nominaler Steuerbelastung führen. Aufgrund des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes gilt das sowohl für die eigentliche Vererbung nach dem Tod als auch für die vorweggenommene Erbfolge durch lebzeitige Immobilienübertragung. Von einem drohenden Anstieg der Steuerbelastung in beiden Fällen von bis zu 20-30 % ist die Rede. Dies ruft die Furcht vor „Notverkäufen“ auf den Plan, um die Steuerbelastung bei Übertragungsvorgängen unter Lebenden oder von Todes wegen überhaupt stemmen zu können. Die erste Erkenntnis: Dies würde die Erwerber (Erben) betreffen, nicht die jetzigen Eigentümer. Unabhängig davon: Von steuerlichen Belastungen sollte man sich keinesfalls leiten lassen. Gerade bei so entscheidenden Fragen wie der Übertragung von Immobilieneigentum sollte „Ruhe die erste Bürgerpflicht“ sein. Rein steuerlich betrachtet sollte man als Immobilieneigentümer sowieso nicht handeln und zum Beispiel in vorweggenommener Erbfolge bereits übertragen. Diese Lösung muss zunächst wirtschaftlich und familiär passen. Hier liegt die Priorität, nicht bei der Steuer. Steuerrechtliche Überlegungen sollten sich erst dann anschließen. Will sagen: Die zweite Erkenntnis: Und die dritte Erkenntnis: Gleichwohl: Um es mit einer berühmt gewordenen Textzeile auszudrücken: „Völker, höret die Signale …“. Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |
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