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Wohnungseigentum: „Sie Lachfigur, Sie Idiot!“

(ho) Zwei Ehepaare bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und bewohnen jeweils eine Doppelhaushälfte. Nach mehreren Rechtsstreiten mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug kam es zu einem Zusammentreffen auf dem Grundstücksvorplatz. Gestritten wurde um die ordnungsgemäße Erfüllung von Reinigungspflichten.

Während des Wortgefechts fiel die Äußerung: "Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot.“
Der damit Betitelte fackelte nicht lange und ging zu einem Rechtsanwalt. Der schickte ein Abmahnschreiben mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, die auch abgegeben wurde. In dem Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die abgemahnte Äußerung gefallen sei, nachdem die Gegenseite den Wortführer zuvor „geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht“ habe.

Flugs landete die Sache vor dem Kadi - es ging um den Ausgleich der Abmahnkosten von 422,25 € sowie um Unterlassung der Behauptung, der Kläger habe den Beklagten „geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht.“

Bis zum BGH wurde darum gestritten, ob das in einer Wohnungseigentumssache angerufene Gericht überhaupt zuständig sei (bejahend die Vorinstanz LG Hamburg, Urteil vom 25.3.2022 - 309 S 75/19, ZMR 2023, 423).
Der BGH hat das letzte Wort und sieht das anders:
„Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine Wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn die Äußerung unabhängig von ihrem Inhalt und ihrem Anlass in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung fiel (vgl. Auch: BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16, MDR 2017,78 Rn. 12).“

© Dr. Hans Reinold Horst

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