Home   >   Mietminderungsquote

Miete: Minderungsquote rechtlich feststellbar?

(ho) Mit einem selbstständigen Beweisverfahren können Tatsachen beweissicher festgestellt, nicht aber Rechtsfragen geklärt werden. Weil dies aus dem tatsächlichen Zustand der Mietsache abzuleiten ist, kann deshalb ein selbstständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO) auch dazu dienen, die tatsächlichen Umstände vor Beginn eines möglichen Prozesses um die Höhe der geschuldeten Miete festzustellen.

Dazu der folgende Sachverhalt:

Mieter M mindert die Miete. Vermieter V wendet ein, Teile der behaupteten Mängel lägen gar nicht vor. Im Übrigen habe M unstreitig vorliegende Mängel selbst verursacht. V droht mit Klage auf Zahlung der kompletten Miete, M beharrt auf seinem Minderungsrecht und beantragt ein selbstständiges Beweisverfahren, um eine Minderungsquote feststellen zu lassen.

Das OLG Saarbrücken gibt dem Antrag statt (Beschluss vom 5.5.2021 - 2 W 11/21, MTR 2021, 998). Zwar ist für ein solches Verfahren ein rechtliches Interesse notwendig, doch lässt sich dies annehmen, wenn ein Rechtsstreit mit einem Dritten bereits anhängig oder zu erwarten ist und für die dort begehrte rechtliche Entscheidung Tatsachen vorgreiflich sind, die Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens sein sollen. Nach Auffassung des OLG Saarbrücken ist ein rechtliches Interesse auch dann anzunehmen, wenn mit den festgestellten Tatsachen ein weiterer Rechtsstreit in der Hauptsache vermieden werden kann. Deshalb können in einem solchen Verfahren auch gutachterliche Feststellungen zur Höhe einer Mietminderung verfolgt werden, um dann einvernehmlich von dem gutachterlich festgestellten Minderungsbetrag auszugehen.

Lesetipp:
Broschüre „ Mietminderung", 4 Auflage 2024, 978-3-96434-042-9, 317 Seiten, 21,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Stade.

© Dr. Hans Reinold Horst

<< zurück

Anbieterkennzeichnung | Impressum | Datenschutz | Disclaimer | Haftungsausschluss
Home | Kontakt | Presse