| Vereinsvorsitzender Günther Jahnke
freute sich über einen vollen Saal zur Sonderveranstaltung am
03.06.2024 in der Gaststätte „Vier Linden“ in
Stade-Schölisch zu diesem aktuellen Thema und begrüßte
als Vortragsreferentin Rechtsanwältin Sabine Jung,
Verbandsjustitiarin des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen.
RAin Jung machte deutlich, dass vor Abschluss eines Mietvertrages auf
jeden Fall eine „Mieterselbstauskunft“ (Formular) des Mietinteressenten
vorliegen muss. Sollte im Nachhinein festgestellt werden, dass durch den
Mietinteressenten falsche Angaben gemacht wurden, besteht für den
Vermieter die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses.
Genauso wichtig ist die vorherige Vorlage einer „Schufa-Auskunft“.
Bei Ablehnung eines Mietinteressenten muss diese durch den Vermieter nicht
begründet werden.
Die Referentin ging u.a. auf folgende Angaben im Mietvertrag näher
ein, die unbedingt berücksichtigt werden sollten:
- Vermieter:
Im Mietvertrag wird die Person als Vermieter eingetragen, die im Grundbuch
als Eigentümer aufgeführt wird. Wer ein Nießbrauchrecht
an einer Immobilie hat, darf diese bewohnen oder vermieten – aber
nicht verkaufen.
Ein Mieter haftet als “Gesamtschuldner“. Mieter (und damit
Vertragspartner) ist, wer namentlich im Mietvertrag aufgeführt
wird und diesen unterschrieben hat.
- Mietsache:
Die Wohnfläche wird im Mietvertrag nicht aufgeführt, da diese
ansonsten als zugesichert gilt. Wird die vorhandene Einbauküche
mit Elt.-Geräten nicht mit vermietet, sondern zur Nutzung überlassen,
bzw. verliehen, muss diese Zusatzvereinbarung unter § 21 aufgeführt
werden. In diesem Fall ist der Mieter für Reparaturen und Instandhaltung
der Küche zuständig. Bei der Auflistung der Räume wird
dann entsprechend „1 Küchenraum“ angegeben.
Für eine vorhandene Garage sollte stets ein separater Mietvertrag
abgeschlossen werden.
- Miete und Nebenkosten:
Die Vorauszahlungsbeträge für Heiz- und Warmwasserkosten sowie
Betriebskosten sollten separat aufgeführt werden. Eine Betriebskostenabrechnung
muss spätestens 12 Monate nach Abrechnungszeitraum dem Mieter vorliegen.
Die abzurechnenden Betriebskostenarten werden im Mietvertrag aufgeführt.
Werden keine abweichenden Verteilerschlüssel angegeben, wird gem.
Betriebskostenverordnung nach Wohnfläche abgerechnet. Es wird nicht
empfohlen, eine Pauschale für Betriebskosten zu vereinbaren. In
diesem Fall entfällt die jährliche Betriebskostenabrechnung.
Der Vermieter sollte jedoch bei Festlegung einer Pauschale einen gewissen
Sicherheitszuschlag einkalkulieren, um das finanzielle Risiko großer
Kostensteigerungen zu minimieren. Daher empfiehlt es sich, regelmäßig
von der Möglichkeit zur Anpassung der Pauschale Gebrauch zu machen.
- Mietsicherheit:
RAin Jung empfiehlt, als Mietsicherheit keine Versicherungspolicen anzunehmen,
da diese durch den Mieter jederzeit kündbar sind. Die Höhe
der Mietsicherheit kann 2 Kalt-Monatsmieten, besser sind 3 Kalt-Monatsmieten,
betragen.
Diese sollten auf einem separaten „Treuhandkonto“ des Vermieters
angelegt werden.
Nach Auszug des Mieters darf die Kaution bis maximal 6 Monate einbehalten
werden. Steht noch die Betriebskostenabrechnung aus, kann ein Teil der
Kaution hierfür zurückbehalten werden, sofern die Betriebskostenabrechnung
des Vorjahres eine Nachzahlung auswies. Sollte dies der Fall sein, muss
der Betrag hierfür in der Abrechnung aufgeführt werden.
- Änderung der Miete:
Liegt kein Mietspiegel vor, müssen dem Mieter 3 Vergleichsmieten
benannt werden, die bei einem Makler oder Gutachter erfragt werden können.
Bei Vereinbarung einer Indexmiete muss der Verbraucherpreisindex jährlich
angepasst werden. Wurde eine Staffelmiete vereinbart, wird jedoch eine
„Modernisierungsmieterhöhung“ ausgeschlossen. Zwischen
den einzelnen Staffelmieterhöhungen müssen mindestens 12 Monate
liegen.
- Rauchwarnmelderprüfung:
Rain Jung gab den Tipp, die jährliche Wartung der Rauchwarnmelder
durch den Vermieter durchzuführen (evtl. Batteriewechsel, Prüfung
des Ablaufdatums etc.). Damit hat der Vermieter einen anlassbezogenen
Grund, unter rechtzeitiger Ankündigung, die Mietsache zu betreten.
- Sonstige Vereinbarungen:
Vereinbarungen über eine „Nichtraucherwohnung“ sind
ungültig. Auf den Abschluss einer „Hausrat- und Haftpflichtversicherung“
durch den Mieter sollte hingewiesen werden, auch besonders bei Tierhaltung.
Die Gartenpflege beinhaltet ausschließlich die Rasenpflege, Unkraut-
und Laubbeseitigung.
- Übergabe- und Abnahmeprotokoll:
In diesen Protokollen soll der Zustand der Räume und evtl. Mängel
aufgeführt werden.
Muss durch den Mieter eine Mängelbeseitigung erfolgen, muss diesem
eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung (14 Tage) gegeben
werden.
Diese Termine sollten am besten mit einem Zeugen und bei Tageslicht
durchgeführt werden.
Das Original des Mietvertrages bleibt beim Vermieter, der Mieter erhält
die Durchschrift aller Seiten des Mietvertrages.
An den Vortrag der Referentin schloss sich eine lebhafte Diskussion an.
Vereinsvorsitzender Günther Jahnke konnte auf eine informative und
interessante Veranstaltung zurückblicken
und wies auf die bevorstehende Veranstaltung „Zukunft Wohnen“
am 01.10.2024 im STADEUM hin.
Bitte Vormerken:
Vom 12. – 16.08.2024 bleibt unsere Geschäftsstelle
geschlossen. Die Rechtsberatung am 14.08.2024 (15.00 – 19.00 Uhr)
findet jedoch statt.
Folgende Rechtsberatungstermine fallen urlaubsbedingt aus:
28.08.2024, 04.09.2024 und 11.09.2024.
© Dr. Hans Reinold Horst
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