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Gas und Strom nicht angemeldet - na und?

(ho) „Gas, Elektrik unbezahlt - und das geht auch“; so hören wir es schon in Popsongs bekannter deutscher Interpreten. Eigene Logik und Lebenserfahrung belehren uns eines Besseren: Denn in diesem Falle einer absichtlich unterlassenen Anmeldung von Gas und Strom gibt es richtig Ärger - und eine dunkle und kalte Wohnung sowieso. Warum?

Wird Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme verbraucht, kommt ein entsprechender Energielieferungsvertrag unabhängig davon zustande, ob vorher die Verbrauchsstelle angemeldet wurde oder nicht. Das gilt für Hauseigentümer genauso wie für Mieter. Mieter können also nicht Strom und Gas einfach unangemeldet lassen und dann auf den Hauseigentümer verweisen. Denn wenn die Wohnung über einen eigenen Zähler verfügt und nur der Mieter Zugriff auf die Entnahmestellen für die Energie hat, kommt automatisch mit ihm der Vertrag über den Bezug von Energie und Wasser zustande, nicht mit dem Hauseigentümer und Vermieter (BGH, Urteil vom 2.7.2014 - VIII ZR 316/13, NZM 2014, 705; BGH, Urteil vom 27. November 2019 – VIII ZR 165/18, NZM 2020, 213, jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Das bestätigen auch § 2 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung, § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung, § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und auch die entsprechende Bestimmung in der Versorgung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser.

Daraus folgt:
Für den Mieter fallen in jedem Fall Bezugskosten für Energie und Wasser an. Zahlt er nicht, wird sich der Energieversorger im Falle unterlassener Anmeldung durch den Mieter zunächst an den Hauseigentümer und Vermieter wenden. Dieser wiederum wird den Energieversorger auf den Vermietungsstatus hinweisen und auf Nachfrage den Namen des Mieters einschließlich der genauen Wohnungslage im Haus nennen müssen. Der Energieversorger fordert dann den Mieter zur Zahlung auf, droht die Sperrung der Grundversorgung mit einmonatiger Frist an, informiert 8 Tage vorher über den konkreten Termin, zu dem die Energiezufuhr gesperrt wird und wird die Zähler abklemmen und ausbauen. Die daraus entstehenden Kosten gehen genauso wie die Rechnungskosten zulasten des Mieters.

Gegebenenfalls kann der Mieter dann eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Energieversorger schließen, sollte er nicht in der Lage sein, die aufgelaufenen Kosten auf einmal zu stemmen. Natürlich bleibt es ihm unbenommen, angeleitet durch Kostenvergleichsportale einen möglichst günstigen Energieanbieter zu wählen, wenn ihm der Mietvertrag dazu aufgrund vereinbarter Selbstversorgung durch Direktlieferung von Energie und Wasser an den Mieter die Möglichkeit gibt.

Offen bleibt bei alledem die Frage, ob die Entnahme von Strom eventuell als Entziehung elektrischer Energie gemäß § 248 c StGB strafrechtlich bedeutsam ist.

Ergebnis:
Ein „Sparmodell“ ist die unterlassene Anmeldung von Strom, Gas, Fernwärme, und Wasserbezug bei Leibe nicht, ganz im Gegenteil. Diese Idee geht für den Betroffenen „kräftig nach hinten los“.

© Dr. Hans Reinold Horst

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