Home > Versteigerung an Dritte verhindert
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(ho) Entweder ein neu gebautes Haus schweißt eine partnerschaftliche Beziehung enger zusammen, oder eine Trennung steht sprichwörtlich ins Haus. Das geht auch einem Ehepaar so, dessen Einfamilienhaus noch nicht einmal bezugsfertig war. Man lässt sich scheiden. Auf einen gemeinsamen Verkauf des Hausgrundstücks kann man sich nicht einigen. Also kommt es zur Teilungsversteigerung, um das bislang hälftige Miteigentum zu teilen, zu liquidieren und um den gewonnenen Erlös aufzuteilen. Man geht mit einem geschätzten Verkehrswert von 452.000 € ins Rennen; vergleichbare Immobilien kamen bis zu 150 % ihres Schätzwertes unter den Hammer. Im Versteigerungstermin schlägt der Ex-Ehemann seine Mitbieter in die Flucht. Denn er will die Haushälfte seiner geschiedenen Ehefrau unbedingt erwerben. Deshalb teilt er im Termin mit, er habe wegen Pflegebedürftigkeit Vollstreckungsschutz beantragt; ein Umzug sei ihm aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar. Mehrere Räume des Hauses seien „an Ausländer vermietet“. Wer das Haus ersteigern wolle, müsse auch die mit ca. 200.000 € auf der Immobilie valutierende Grundschuld übernehmen. Die Bankverbindung des Kreditgebers zu ermitteln, sei aufgrund der totalen Zerstrittenheit der versteigernden Eigentümer aber schwierig. Niemand gibt daraufhin mehr ein Gebot ab; der Ex-Mann erhält den Zuschlag - für sage und schreibe 10.211 € in bar. Die Ex-Gattin zieht dagegen zu Felde - und gewinnt vor dem BGH (Beschluss vom 18.7.2024 - V ZB 43/23, NZM 2024, 871). Die Karlsruher Richter kassieren den Zuschlag. Zwar könne es dem Informationsbedürfnis der Bieter entsprechen,
im Rahmen von Informationen zur Grundstücksnutzung auch mehrere Mietverträge
vorzulegen, doch sei es dem Ex-Mann auch hier in erster Linie auf die
Abschreckung der Bietinteressenten angekommen. Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |
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