Home > GDWE: Wechsel des Verwalters
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(ho) Die Gemeinschaft ist heillos zerstritten. Auf dem Rücken des Verwalters V wird jede Streitigkeit ausgetragen. Er hat genug, legt das Mandat nieder und „wirft die Brocken hin“. Wer kümmert sich nun im laufenden Wirtschaftsjahr um Jahresabrechnung und Einzelabrechnungen und um den Vermögensbericht für das bereits abgelaufene Wirtschaftsjahr sowie schließlich um den Wirtschaftsplan für das laufende Wirtschaftsjahr? Der BGH verpflichtet in diesem Fall nach § 28 Abs. 3 WEG in seiner
Fassung bis zum 30.11.2020 den bisherigen und jetzt unterjährig ausscheidenden
Verwalter, auch wenn er aus seinem Amt ausgeschieden ist (BGH, Urteil
vom 16.2.2018 - V ZR 89/17, NJW 2018, 1969 Rn. 11 - ausdrücklich
für den Fall eines Verwalterwechsels im laufenden Wirtschaftsjahr).
Ob die Abrechnungspflicht für das abgelaufene Wirtschaftsjahr am
letzten Tag dieses Jahres (31. Dezember) oder am 1. Tag des anschließenden
Wirtschaftsjahres (1. Januar des Folgejahres) entsteht, lässt der
BGH in seinem Urteil offen. Zu beantworten bleibt die Frage eines Schadensersatzes, wenn es nicht
um den vorjährigen Abrechnungszeitraum, sondern um den laufenden
Abrechnungszeitraum zur Zeit des Austritts geht. Festzuhalten ist zunächst,
dass hier eine Abrechnungspflicht zur Zeit des Austritts noch nicht entstanden
sein kann; entweder sie entsteht nach Auffassung des BGH erst zum Jahresende
oder zum Beginn des Folgejahres. Es fehlt vor allem an der Abrechnungsreife.
Denn Verbrauchswerte können innerhalb des laufenden Abrechnungszeitraums
für den Zeitraum komplett logischerweise noch nicht zur Verfügung
stehen. Auch die Abrechnungsunterlagen können deshalb weder erstellt,
geschweige denn bereits beim Verwalter eingetroffen sein. Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |
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