Home > Starkregen und offene Fenster
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Mieter müssen für Schäden durch Starkregen am Haus und an der Wohnungseinrichtung haften, wenn sie Dachfenster, Balkontüren und generell Wohnungsfenster geöffnet oder auf „Kippstellung“ lassen und der Regen deshalb in die Räume eindringen kann. Das gilt besonders nach entsprechenden Unwettervorhersagen. Darauf weist jetzt Haus & Grund Stade e.V. hin. Vereinsvorsitzender Günther Jahnke erklärt dazu: Hintergrund: Weil er mit den gemieteten Räumen allzu sorglos umgegangen ist und dadurch zumindest fahrlässig einen Wasserschaden am Haus und eventuell auch in den Räumlichkeiten seiner Mitbewohner und Nachbarn verursacht hat, kommen eine Abmahnung und im wiederholten Fall eine Kündigung des Mietverhältnisses infrage, so Haus & Grund Stade e.V. weiter. Das Landgericht (LG) Berlin hält eine Kündigung dann für gerechtfertigt, wenn es während der Abwesenheit des Mieters zu einem Schaden wegen offengelassener Fenster kommt (LG Berlin, Urteil vom 22.01.2014 - 65 S 268/13 für den Fall einer mietvertraglichen Verpflichtung zur Abwendung von Frostgefahren durch auf Kipp gestellte Fenster und durch ungenügende Beheizung). Zur Klarstellung: Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Stade. Haus & Grund Stade ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern. Pressekontakt: © Dr. Hans Reinold Horst |
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