Home > Bauliche Veränderung: Gestattungsanspruch?
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| (ho) Balkonkraftwerke erfreuen sich steigender Beliebtheit. Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zeigt, dass in Deutschland bereits mehr als eine Million Steckersolargeräte betrieben werden. Auch Mieter haben Anspruch auf Erlaubnis solcher Geräte, soweit es dem Vermieter zumutbar ist, eine Erlaubnis zur Montage und zum Betrieb zu erteilen (§ 554 Abs. 1 Satz 2 BGB). Und genau da wird es „tricky“. Welche Umstände sind dem Vermieter bei der Montage und beim Betrieb eines Balkonkraftwerks zumutbar und welche nicht? Darf man „einfach erst mal machen“ und seinen Vermieter hinterher um Erlaubnis fragen? Dazu der folgende Fall: Das AG Köln verurteilt beide zur Beseitigung (§§
541, 1004 Abs. 1 BGB; AG Köln, Urteil vom 13.12.2024 - 208 C 460/23,
IMR 2025, 55 = NZM 2024, 40; hierzu auch: Horst, MietRB 2023, 355). Wenn
auch ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Montage und zum Betrieb
eines Steckersolargeräts aus § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe,
sei dem Vermieter V unter den dargelegten Voraussetzungen die Erfüllung
dieses Anspruchs nicht zumutbar. Dies folge aus dem hohen Schadenrisiko
bei Unwetter, das sich aus der Montage an der Außenseite des Balkons
ergebe. Zumutbar wäre die Erteilung der Erlaubnis zu dieser Montageart
nur dann, wenn das Schadensrisiko durch eine nachgewiesene Versicherung
und durch eine erbrachte Sicherheitsleistung (§ 554 Abs. 1 Satz 3
BGB) abgesichert wäre. Nur dann könne Vermieter V davon ausgehen,
dass Haftungsrisiken durch Verletzungen Dritter, Schäden am Haus
oder an Gegenständen anderer Personen ausreichend abgesichert seien.
© Dr. Hans Reinold Horst |
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