Home > Nachbarrecht: „Beklagenswerte“ Grenzmauer?
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| (ho) Die Grundstücke von Eigentümer E und seinem unmittelbaren Nachbarn O sind terrassenförmig angelegt. O ist der „Oberlieger“. Eine Steinmauer trennt beide Grundstücke entlang der Grenze und stützt das höher gelegene Grundstück im Erdreich ab. Schon bei Errichtung der Mauer steht sie sowohl auf dem Grundstück des E wie auch auf dem Grundstück des O. Die Grenzlinie durchschneidet sie also. E ist der Meinung, die Mauer müsse versetzt werden; es handele sich nicht um eine Grenzmauer, die vorteilhaft für beide Grundstücke ist, sondern um eine Stützmauer mit beschränkter Funktion nur für das Grundstück des O. Das OLG Karlsruhe sieht das anders (Urteil vom 3.4.2025 - 25 U 162/23,
MDR 2025, 1063). Es handele sich um eine Grenzeinlage im Sinne von §
921 BGB. Sie sei von E zu dulden (§§ 1004 Abs. 2, 922 Satz 3
BGB). Ein Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 903 BGB
bestehe deshalb nicht. „Eine Grenzeinlage im Sinne des § 921 BGB liegt vor, wenn
sich die Anlage zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke
erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient (Anschluss BGH,
Urteil vom 7.3.2003 - V ZR 11/02). In Betracht kommt ein Vorteil jeglicher
Art, der in einer grenzscheidenden Wirkung liegen kann, aber nicht zwingend
in der Grenzziehung bestehen muss. Erforderlich für das Vorliegen
einer Grenzeinrichtung ist außerdem, dass beide Nachbarn ihrer Errichtung
als einer gemeinsamen Grenzeinlage zustimmen. An die Zustimmung der früheren
Eigentümer sind die Parteien als Rechtsnachfolger gebunden (Anschluss
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2017 - V ZR 42/17). Im Verfahren stellt der gehörte Sachverständige dazu fest, dass die Mauer nicht etwa aufgrund eines vorhandenen Erddrucks des höher gelegenen Grundstücks mit der Zeit auf das Grundstück des Klägers gerutscht sei, sondern schon bei Errichtung die Grenzlinie durchschnitt und auf beiden Grundstücken stand. Folglich wurde aus diesem Umstand auf eine Zustimmung beider damals beteiligten Nachbarn geschlossen. Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |
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