Home > Gebäudeversicherung: Leistungskürzungen bei Leerstand?
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| (ho) Jeder Immobilieneigentümer sollte unbedingt eine Gebäudeversicherung unterhalten. Das gehört zum Allgemeinwissen, zum „kleinen 1 mal 1“ der Immobilienbewirtschaftung. Steht aber das Haus längere Zeit leer und kommt es zum Brandschaden, ziehen sich Versicherer gerne aus der Verantwortung und verweigern eine Versicherungsdeckung. Sie machen eine sogenannte „Gefahrerhöhung durch Leerstand“ geltend. So auch in diesem Fall: Das OLG Schleswig weist ihn ab (Urteil vom ein 20.7.2025 - 16 U 64/24, IMR 2025, 468 = MDR 2025, 1035). Eine Gefahrerhöhung, die den Versicherer zur Leistungskürzung berechtige, liege vor (§ 23 Abs. 3 VVG). Zwar sei die Klausel im Versicherungsschein, die auf den bloßen Leerstand eines Gebäudes abstellt, unwirksam. Denn dies allein könne nicht als Erhöhung einer Brandgefahr angesehen werden. Um eine Gefahrerhöhung annehmen zu können, bedürfe es weiterer Umstände. Diese Umstände lägen aber hier vor. Laufend seien unbefugte Personen in das Haus eingedrungen. Sie hätten sich auch nicht durch den wiederholten Verschluss der Türen davon abhalten lassen. Ihr Aufenthalt habe längere Zeit betragen. Der Strom sei nicht abgeschaltet gewesen. Sei dem Versicherungsnehmer all dies bekannt - wie hier - , sei eine Kürzung der Versicherungsleistung gerechtfertigt (§§ 23 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 VVG). Denn der Versicherungsnehmer habe die so begründete Gefahrerhöhung unter Verletzung seiner entsprechenden Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag nicht angezeigt. Nachzutragen ist: © Dr. Hans Reinold Horst |
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