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Wohnungseigentum: Gerichtsurteil? Interessiert uns nicht!

(ho) Die Gemeinschaftsanlage besteht aus zwei Gebäuden. Eigentümer E verlangt einen Schlüssel zum Raum, in dem sich die Versorgungseinrichtungen der Gemeinschaft befinden. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) schüttelt per Beschluss den Kopf und verwehrt den Zugang. Dagegen klagt er erfolgreich; das Gericht ersetzt den Beschluss. Das Urteil wird rechtskräftig.
In der Eigentümerversammlung wird ein erneuter Beschluss gefasst, dem E die Schlüssel nicht auszuhändigen. Dagegen wehrt er sich mit der Anfechtungsklage.

In der Berufungsinstanz spricht das LG Frankfurt/Main die Klage zu (Urteil vom 28.8.2025 - 2-13 S 37/24, IMR 2025, 458). Der angefochtene Beschluss entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung (§ 18 Abs. 2 WEG) und sei daher als unwirksam aufzuheben.
Zwar stehe der Eigentümergemeinschaft auch für gerichtlich ersetzte Beschlüsse die Kompetenz zu, über bereits beschlossene Angelegenheiten durch Beschluss erneut zu entscheiden, doch entspreche ein solcher Zweitbeschluss grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Denn eine geänderte Sachlage zum gerichtlich ersetzten Erstbeschluss sei nicht eingetreten. Zur rechtmäßigen Abänderung eines gerichtlich ersetzten Beschlusses müssten sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung jedoch verändert haben. Das Urteil zur Beschlussersetzung sei überdies rechtskräftig. Damit sei davon auszugehen, dass die Gestaltungswirkung des stattgebenden Urteils eingetreten sei (dazu auch: BGH, Urteil vom 10.11.2023 - V ZR 51/23, NJW 2024, 1183, 1187).

Lesetipp:
Broschüre „Nachbarstreit im Wohnungseigentum“, 2. Auflage 2022, 16,95 €, 283 Seiten, DIN A5, ISBN 978-3-96434-028-3, zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Stade.

© Dr. Hans Reinold Horst

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