Home > Mietrecht: Ausfrieren?
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| Wir kamen bereits auf die Rechtswidrigkeit von Besitzstörungen im Mietverhältnis zu sprechen. Dies gilt insbesondere auch für das sogenannte „Ausfrieren“. Dabei werden dem Mieter Heizleistung und die Möglichkeit der Warmwasseraufbereitung genommen; er sitzt sprichwörtlich „im kalten“. Dazu kommt es im Falle eines Direktlieferungsvertrags zwischen Energieversorger und Mieter - übrigens nach der GasGVV oder der StromGVV legal - dann, wenn der Mieter seine Energierechnung nicht bezahlt. Was Energieversorger rechtlich dürfen, ist dem Vermieter verboten und stellt eine Besitzstörung in Form verbotener Eigenmacht dar. Konsequenz: Desweiteren würde dies ohne weiteres wegen des gezeigten vertragswidrigen Verhaltens
Ebenso kann der Mieter - auch fristlos (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 1 Satz 1 BGB) - kündigen, wenn damit ein weiterer Gebrauch der Wohnung unzumutbar wird oder wenn deshalb Gesundheitsgefahren drohen. Das ist insbesondere jetzt im Winter der Fall. Die Energiekrise kann dabei nicht als Ausrede dienen (VG Frankfurt, Beschluss vom 22.8.2022 - 8 L 1907/22.F, juris = IMR 2022, 441; AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 5.7.2022 - 33 S 2065/22 (76), juris; AG Leonberg, Urteil vom 27.12.2018 - 2 C 231/18, WuM 2022, 477). © Dr. Hans Reinold Horst |
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