| (ho) Die Pflicht, Mehrfamilienhäuser
mit fernablesbaren Verbrauchserfassungsmessern für Heizung und Warmwasser
auszurüsten, steht vor der Tür. Am 31. Dezember 2026
muss das umgesetzt sein. Neu ist diese Erkenntnis nicht. Sie stammt aus
der Novelle der Heizkostenverordnung vom 24.11.2021 und
gilt seit dem 1.12.2021 (BGBl I Nr. 80/2021, S. 4964
ff). Danach müssen Geräte zur Verbrauchserfassung von Heizwärme
und Warmwasser „fernablesbar“ sein (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV).
Insgesamt gelten §§ 5-7 HeizkostenV, die an die fernab Lesbarkeit
der Zähler auch eine monatliche Verbraucherinformationspflicht knüpfen,
die gegenüber dem eigentlichen Wohnungsnutzer zu erfüllen ist).
Vor allem enthalten sie inhaltliche Vorgaben dazu und für die jährlich
zu erstellende Heizkostenabrechnung.
Die Vorschriften sind zwingend (§ 2 HeizkostenV)
und „gehen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen vor“.
Vermieter und Mieter haben es also nicht in der Hand, von diesem Gebot
Abstand zu nehmen und auf die daran geknüpften monatlichen Informationspflichten
zum Heizungsverbrauch durch Vereinbarung gegen Kostenreduktion zu verzichten.
Ausnahmen davon sind dünn gesät (§ 2, 11 HeizkostenV).
Natürlich geht es immer um Geld; wen wundert das? Deswegen führt
die Pflicht zur Umrüstung zu den folgenden Fragen:
- Gilt die Umrüstungspflicht auch im selbstbewohnten Zweifamilienhaus?
Nein, § 2 HeizkostenV nimmt den Fall des selbst vom Vermieter mit
bewohnten Zweifamilienhauses vom Diktat der Heizkostenverordnung aus.
Gemeint ist der Fall, in dem im Zweifamilienhaus eine Wohnung vermietet
ist und die andere Wohnung vom Vermieter selbst bewohnt wird.
- Geht die Umrüstungspflicht im voll vermieteten Zweifamilienhaus?
Ja, die Heizkostenverordnung gilt im voll vermieteten Zweifamilienhaus.
Denn die Ausnahme des § 2 Heizkosten V greift nicht (Lammel, in:
Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 17. Aufl. 2026, § 2
HeizkostenV Rn. 31; OLG München, Beschluss vom 11.09.2007 - 32
Wx 118/07, BeckRS 2007, 14940).
- Wenn ich die Wärmeerfassungsmesser für Heizung und für
Warmwasser kaufe, kann ich den Kaufpreis dann auf meine Mieter
umlegen? Schließlich habe ich im gesamten Haus 45 Heizkörper,
die jeweils mit Wärme Erfassungsgeräten ausgestattet werden
müssen. Mein Lieferant macht mir ein Kaufangebot in Höhe von
immerhin 2375 €.
Nur sogenannte Anmietkosten können als Betriebskosten umgelegt
werden (§ 2 Nr. 4 a) BetrKV, § 7 Abs. 2 HeizkostenV), nicht
Anschaffungskosten. Anschaffungskosten für Wärmeerfassungsgeräte,
die als Kaufpreis entstehen, können allerdings Grundlage einer
Mieterhöhung nach Modernisierung sein (§ 559 BGB) und auf
diese Weise auf den Mieter abgewälzt werden.
- Können die Kosten für elektronische Ablesungen
der Verbrauchserfassungsmesser auf die Mieter umgelegt
werden?
Die Kosten für funkbasierte Fernablesungen sind als Betriebskosten
umlagefähig (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV, § 2 Nr. 4a) BetrKV).
Zu den umlagefähigen Kosten gehören ausdrücklich die
Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wozu
auch die Ablesekosten – unabhängig von der technischen Art
(manuell oder funkbasiert) – zählen Die Heizkostenverordnung
(§ 7 Abs. 2 HeizkostenV) bestätigt, dass die Kosten der Verwendung
und Ablesung von Messgeräten, einschließlich der Kosten für
Funktechnik, auf die Nutzer verteilt werden dürfen.
- Wer fernablesbare Zähler eingebaut hat, muss einer monatlichen
Informationspflicht zu Verbräuchen und Verbrauchswerten
nachkommen. Kann darauf im Einvernehmen mit dem Mieter verzichtet werden?
Das ist nicht vorgesehen. Denn § 2 HeizkostenV erklärt die
Vorschriften der Heizkostenverordnung, also auch die Pflichten zur zusätzlichen
monatlichen Verbrauchsinformation, für zwingend und für unverzichtbar.
Ein jetzt neu geschaffenes zusätzliches Kürzungsrecht des
Mieters in § 12 Abs. 1 S. 2 und 3 HeizkostenV für den Fall
einer unterlassenen Verbrauchsinformation zeigt das auch: Damit kann
der Mieter bereits nur deswegen zusätzlich 3 % vom Rechnungsbetrag
der jährlichen Heizkostenabrechnung einbehalten, wenn der Pflicht
zur monatlichen Verbrauchsinformation nicht genügt wurde.
© Dr. Hans Reinold Horst
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