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| (ho) Immobilieneigentümer E will sein Wohnhaus umfunktionieren, es als Monteursunterkunft herrichten, und an insgesamt 11 Monteure vermieten. Die dafür notwendige Genehmigung ist erteilt. Nachbar N findet das gar nicht witzig: Er befürchtet Lärmbeeinträchtigungen, wenn die maximal 11 Monteure morgens und abends zu und von ihren Einsatzorten unterwegs sind. Argwohn hegt N auch in Bezug auf das erwartete lärmintensive Freizeitverhalten der Monteure wie Grillabende etc. das vertrage sich nicht mit dem Gebietscharakter des anzunehmenden allgemeinen Wohngebiets, so der Nachbar. Das OVG Münster sieht das anders (OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 10 B 1456/23, juris); eine Gebietsunverträglichkeit liege nicht vor. Natürlich könnten personenbedingte Fehlverhalten niemals ausgeschlossen werden. Dem konnte die zuständige Behörde aber mit ordnungsrechtlichen Mitteln begegnen. Im Einzelnen: Die befürchteten lärmintensiven Kommunikationen seien auch
nicht Folge eines genehmigten Beherbergungsbetriebs für Monteure,
sondern Resultat eines persönlichen Fehlverhaltens, dem mit Ordnungsmittel
begegnet werden könne (Rn. 10 der Entscheidungsgründe; vergleiche
ebenso zur Gebietsverträglichkeit von Monteursunterkünften:
OVG Münster, Beschluss vom 6.8.2019 - 7 A 2748/18, juris Rn. 9; OVG
Münster, Beschluss vom 30.9.2022 - 10 B 980/22, juris Rn. 7 - Beherbergungsbetrieb
für Monteure mit 14 Betten). © Dr. Hans Reinold Horst |
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