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Öffentliches Baurecht: Monteure im allgemeinen Wohngebiet „unverträglich“?

(ho) Immobilieneigentümer E will sein Wohnhaus umfunktionieren, es als Monteursunterkunft herrichten, und an insgesamt 11 Monteure vermieten. Die dafür notwendige Genehmigung ist erteilt. Nachbar N findet das gar nicht witzig: Er befürchtet Lärmbeeinträchtigungen, wenn die maximal 11 Monteure morgens und abends zu und von ihren Einsatzorten unterwegs sind. Argwohn hegt N auch in Bezug auf das erwartete lärmintensive Freizeitverhalten der Monteure wie Grillabende etc. das vertrage sich nicht mit dem Gebietscharakter des anzunehmenden allgemeinen Wohngebiets, so der Nachbar.

Das OVG Münster sieht das anders (OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 10 B 1456/23, juris); eine Gebietsunverträglichkeit liege nicht vor. Natürlich könnten personenbedingte Fehlverhalten niemals ausgeschlossen werden. Dem konnte die zuständige Behörde aber mit ordnungsrechtlichen Mitteln begegnen.

Im Einzelnen:
Die Genehmigung eines Beherbergungsbetriebs für maximal 11 Monteure sei mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Das allgemeine Wohngebiet diene dem ungestörten Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauMVO). Gebietsunverträglich seien deshalb nur gebietsunübliche Störungen. Das Gericht wörtlich (Rn. 8 der Entscheidungsgründe):
„Ein Vorhaben ist gebietsunverträglich, wenn es aufgrund seiner „typischen Nutzungsweise“ störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. 20.3.2022 - 4 C 6.20, juris Rn. 12 f; OVG Münster, Beschluss vom 30.9.2022 - 10 B 980/22, juris Rn. 7).

Die befürchteten lärmintensiven Kommunikationen seien auch nicht Folge eines genehmigten Beherbergungsbetriebs für Monteure, sondern Resultat eines persönlichen Fehlverhaltens, dem mit Ordnungsmittel begegnet werden könne (Rn. 10 der Entscheidungsgründe; vergleiche ebenso zur Gebietsverträglichkeit von Monteursunterkünften: OVG Münster, Beschluss vom 6.8.2019 - 7 A 2748/18, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 30.9.2022 - 10 B 980/22, juris Rn. 7 - Beherbergungsbetrieb für Monteure mit 14 Betten).
Schließlich sei kein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot erkennbar (Rn. 20 ff der Entscheidungsgründe - wird näher ausgeführt).

© Dr. Hans Reinold Horst

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