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| (ho) Zieht der Mieter aus, so muss er dem Vermieter unaufgefordert seine neue Adresse mitteilen. Andernfalls verletzt er den Mietvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 10. Dezember 2025 – 11 C 5131/25 –, juris = Grundeigentum 2026, 149 = LSK 2025, 40692). Der entschiedene Fall: Das Gericht folgt diesem Einwand nicht. M2 habe dem Vermieter V mitteilen müssen, unter welcher Anschrift Korrespondenz zugestellt werden könne, wenn er ausziehe oder die Wohnung nie genutzt habe. Für die Annahme einer solchen Informationspflicht sei eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag nicht notwendig. Denn der Vermieter dürfe regelmäßig davon ausgehen, dass der Mieter in der gemieteten Wohnung auch tatsächlich wohne. Komme der Mieter dieser Pflicht nicht nach, so müsse er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als habe er die Kündigung erhalten. Folgerungen aus dieser Entscheidung:Mangels erfolgter Mitteilung einer anderen Zustelladresse gilt weiterhin
die im Mietvertrag angegebene Adresse der Mietwohnung als Zustellanschrift.
Rechtserhebliche Willenserklärungen zur Änderung oder zur Beendigung
des Mietvertrags (zum Beispiel eine Kündigung) können wirksam
unter dieser Wohnungsadresse zugestellt werden. Die Willenserklärung
gilt dann als zugegangen und damit als wirksam (§ 130 Abs. 1 S. 1
BGB).
Dabei kann bei Klagezustellungen noch mit öffentlicher Zustellung gearbeitet werden, wenn nichts anderes mehr hilft und die an neuer Adresse nicht ermittelt werden konnte, nicht aber bei der Zwangsvollstreckung. Auch ist die öffentliche Zustellung „letztes Mittel“; sie muss bei Gericht beantragt werden und setzt umfangreiche Recherchemaßnahmen zur Ermittlung der neuen Adresse voraus, die im Antrag auch exakt dargestellt werden müssen (§ 185 Nr. 1 ZPO). Dafür sollten Ermittlungsversuche unternommen werden über
Erst wenn all diese Quellen erfolglos erschöpft geblieben sind, kann man von einem unbekannten Aufenthalt als Voraussetzung einer öffentlichen Zustellungsmöglichkeit ausgehen. © Dr. Hans Reinold Horst |
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