Home > Kündigung wegen Hausfriedensstörung
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| (ho) Mieterin Q zieht in ein Mehrfamilienhaus und mischt die Hausgemeinschaft durch ständige Ruhestörungen ordentlich auf. Vermieter V mahnt ab und kündigt danach fristlos. Das ficht Q gar nicht an. Die fristlose Kündigung wird deshalb von V mehrfach wiederholt, anstatt gleich Räumungsklage einzureichen. Als Reaktion auf den ständigen Lärm geht auch Mitbewohner M, ebenfalls Mieter im Haus, auf die Barrikaden - und macht ordentlich „Gegenlärm“ durch stundenlanges klopfen an die Decke, poltern in der Wohnung und lautes Schreien in das Treppenhaus hinein. Bisher ohne jede Auffälligkeit wohnt er seit 28 Jahren im Haus. Auch er erhält von V die Kündigung; wegen des ständigen Lärms und Gegenlärms „hin und her“ seien schon mehrere Mieter aus dem Haus ausgezogen. Erstinstanzlich wird der eingelegten Räumungsklage gegen M stattgegeben, die Berufungsinstanz weist sie ab (LG Flensburg, Urteil vom 17.4.2026 – 1 S 64/25, BeckRS 2026, 11790 = FD-MietR 2026, 810020 mit Anmerkung von Pramataroff / Rehfeld). Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens könne Grund für eine fristlose Kündigung gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB sein. Allerdings dürfe sich der Vermieter nicht willkürlich von mehreren Beteiligten einen Mieter aussuchen. Vielmehr müsse er sich „niedrigschwellig“ bemühen, den eigentlichen Veranlasser der wechselseitig erfolgten Störungen zu ermitteln, anders formuliert: Er muss eine Antwort auf die Frage wer angefangen hat, finden. Ob die Bemühungen mit der Ermittlung eines Hauptverantwortlichen von Erfolg gekrönt seien, sei nicht von Bedeutung. Der Vermieter müsse aber zumindest alle Beteiligten anhören. Finde man den Initiator der Störungen nicht, dürfe man allen Beteiligten kündigen, um die Pflichten eines Vermieters gegenüber den anderen Hausbewohnern zu wahren. © Dr. Hans Reinold Horst |
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