Home > Gewerberaummiete: Wartungsklausel
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| (ho) Das Gewerberaummietverhältnis zu Ladenflächen in einer Einkaufs-Mall ist beendet. Vermieter V rechnet über die Nebenkosten ab. Dabei stellt er diverse Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ein. Mieter M hält die Klausel für unwirksam, da sie keine Kostenobergrenze vorsieht. Er klagt auf Rückzahlung. Die Eingangsinstanz gibt ihm recht, V erhebt Widerklage auf Zahlung. Die Klage wird abgewiesen, denn die zugrunde liegende Wartungsklausel sei unwirksam. V wird zur Zahlung verurteilt und legt Berufung ein. Das OLG Rostock bestätigt die Vorinstanz und verurteilt zur Rückzahlung (OLG Rostock, Urteil vom 08.10.2025 - 3 U 109/22, IMR 2026, 278; Revision anhängig beim BGH unter Az. XII ZR 90/25). Wir lernen:
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